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Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauverein Oeffingen e.V.

20. Mai 2022


§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Oeffingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Fellbach und ist in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Registergericht eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

§2 Ziele des Vereins

(1) Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  1. Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  2. Förderung der Heimatpflege
  3. Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

  1. Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
  2. Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.
  3. Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Landschaftsgestaltung.
  6. Förderung der Gartenkultur und des Liebhaberobstbaus.
  7. Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.

§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer (1) gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vereinsleitung

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

(6) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§4 Organisation, Dachverband

(1) Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirks-Obst- und Gartenbauverband und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.

(2) Der Verein kann Abteilungen, zum Beispiel eine Jugendabteilung oder andere Abteilungen bilden. Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung, die von der Vereinsleitung verabschiedet oder geändert wird.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende sowie Fördermitglieder.

(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3a) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Beitragszahlung befreit

(4) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.

(5) Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet die Vereinsleitung.

(6) Bei Ausschluss besteht eine Beschwerdemöglichkeit zur Mitgliederversammlung, die innerhalb von 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand in Schriftform vorzubringen ist.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

(8) Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorstand gem. § 26 BGB gegenüber bis 30.9. des jeweiligen Jahres schriftlich zu erklären.

(9) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Mahnung und Fristsetzung von einem Monat seinen bereits fälligen Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt.

(10) Der Ausschluss ist vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB nach Beschluss der Vereinsleitung umzusetzen.

(11) Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren, insbesondere die Möglichkeit, sich persönlich vor der Vereinsleitung zu rechtfertigen. 

(12) Im Falle des Austritts, der Streichung von der Mitgliederliste oder des Ausschlusses bestehen keine Ansprüche gegen den Verein oder auf das Vereinsvermögen.

(13) Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit bleiben bestehen und sind zu erfüllen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Von den Mitgliedern wird ein regelmäßiger Jahresbeitrag als Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt

  1. Informationen und Tipps in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen,
  2. an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen und 
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand nach § 26 BGB eingereicht werden.

(4) Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sind, dürfen ausschließlich als Beratungsanträge behandelt werden.

(5) Beschlüsse dürfen nur über Anträge gefällt werden, welche auf der Tagesordnung enthalten sind.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen,
  2. die Satzung, die Vereinsordnungen und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen,
  3. die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen,
  4. die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung pünktlich, und zwar jeweils bis zum 31.3. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

§7 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Als Verein halten wir uns an die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

(5) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(7) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

(8) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(9) Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

(10) Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion und soweit erforderlich Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.

(11) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.

(12) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 

§8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Vereinsleitung

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich einmal statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail- Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch unter der zuletzt in Textform mitgeteilten Emailadresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. die Vereinsleitung die Einberufung beschließt.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes,
  2. die Entlastung der Vereinsleitung und der Kassenprüfer,
  3. die Wahl der Vereinsleitung und von mindestens zwei Kassenprüfern,
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. die Genehmigung des Haushaltsplans,
  6. die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch die Vereinsleitung,
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  8. die Beschlussfassung über Anträge,
  9. die Änderung der Satzung und 
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(6) Sämtliche Beschlusse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.

(9) Die Vorstandsmitglieder bleiben, auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit, bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt. Der Vorstand, die Vereinsleitung (Beisitzer) und die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt.

(10) Mitgliederversammlungen, einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse, können auch Online, z.B. per Videokonferenz oder in schriftlichem Verfahren erfolgen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzende(r),
  2. 2. Vorsitzende(r) als Stellvertreter und
  3. Kassierer(in)

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(3) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vereinsleitungsmitglieder zur Erledigung übertragen.

(4) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie der Kassierer. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.

(7) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.

(8) Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Vereinsleitung und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

(9) Dem Vorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

(10)  Vorstandssitzungen, einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse, können auch Online, z.B. per Videokonferenz oder in schriftlichem Verfahren erfolgen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Die Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes,
  2. bis zu 10 Beisitzern und
  3. dem Obmann der Kleingartenanlage und seinem Stellvertreter

(2) Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist die Vereinsleitung zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.

(3) Die Vereinsleitung ist berechtigt, bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für ausscheidende Vorstandsmitglieder ergänzend nachzuwählen.

(4) Der Vereinsleitung ist vorbehalten, eine Geschäfts-, Wahl-, Finanz- und Gartenordnung zu beschließen.

(5) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Sitzungen der Vereinsleitung, einschließlich der erforderlichen Mehrheitsbeschlüsse, können auch Online, z.B. per Videokonferenz oder in schriftlichem Verfahren erfolgen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.

(2) Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen. 

§ 13 Sitzungsniederschriften

(1) Über Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.

(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

(2) Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Änderungen die vom Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit der Satzung oder Finanzamt zum Erhalt der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen von der Vereinsleitung beschlossen werden.

(5) Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

(4) Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden muss.

(2) Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V. als steuerbegünstigte Vereinigung zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, Förderung der Heimatpflege, Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

(6) Liquidatoren im Fall der Auflösung sind je einzelvertretungsberechtigt die Vorstandsmitglieder, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.

Fellbach, 20. Mai 2022

Jürgen Walser
1. Vorsitzender/Versammlungsleiter  
Christoph Rogowsky
2. Vorsitzender/Protokollführer